Briefing
Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Deutschland und der EU
Eine Bestandsaufnahme (Juli 2020)
Im Juni 2020 ist ein gemeinsames Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu einem „Gesetz über die Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten“ (Sorgfaltspflichtengesetz) publik geworden.
Auch auf EU-Ebene wird die gesetzliche Verankerung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte stark vorangetrieben. Diese Entwicklungen und dazugehörige Hintergründe werden wir in diesem Briefing näher erläutern.
Deutschland
Deutschland hat bisher mit seinem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) auf die freiwillige Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt gesetzt. Allerdings zeigte bereits die erste Runde der Unternehmensbefragung zur freiwilligen Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt in den Liefer- und Wertschöpfungsketten (sog. NAP monitoring) ein ernüchterndes Bild und verdeutlichte der Politik, dass ein freiwilliger Ansatz alleine kaum zielführend ist. Von den über 3.325 zufällig ausgewählten Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern haben nur 465 an der ersten Befragung teilgenommen, wobei nur ca. 18 % die Anforderungen des NAP erfüllten. Die Ergebnisse der zweiten Befragungsrunde wurden nunmehr am 14. Juli mit ähnlichen Resultaten vorgestellt. Von 2.250 befragten Unternehmen haben 455 Unternehmen gültige Antworten zurückgemeldet, worunter wiederum nur 22 % als sog. Erfüller gelten.Insofern ist es wenig überraschend, dass die Politik – allen voran Entwicklungsminister Gerd Müller und Arbeitsminister Hubertus Heil – entsprechend dem Koalitionsvertrag nunmehr konkrete Schritte für ein deutsches Sorgfaltspflichtengesetz einleitet. Das hierzu vorliegende Eckpunktepapier erläutert die geplanten Einzelheiten. Ein Regierungsentwurf zu dem Gesetz ist für August 2020 vorgesehen.
Anwendungsbereich
Das Gesetz soll für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen – jeder Geschäftsbranche – gelten, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Dabei werden allerdings nur die Unternehmen erfasst, deren unternehmerische Steuerungsentscheidungen in Deutschland getroffen werden. Dem Grundsatz nach soll das Gesetz die gesamte Lieferkette der Unternehmen erfassen.Sorgfaltspflichten
Inhaltlich werden Pflichten auferlegt, welche sich an generell bekannten Compliance-Management-Maßnahmen orientieren und die prinzipiell in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen. Diese Sorgfaltspflichten umfassen z.B. die Erstellung einer Risikoanalyse, in der untersucht wird, inwiefern sich die eigene Geschäftstätigkeit nachteilig auf international anerkannte Menschenrechte (wie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt) auswirkt. Risikobasiert sind sodann Maßnahmen zur Prävention, Verringerung und Abschaffung menschenrechtlicher Risiken zu ergreifen, was die Schaffung von Beschwerdemechanismen miteinschließt.Zudem sollen die einzuführenden Compliance-Pflichten auch Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung mit einbeziehen, sofern ein menschenrechtlicher Bezug besteht.
Die Pflichten sollen grundsätzlich als Bemühens- und nicht als Erfolgspflichten ausgestaltet werden. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollen zudem (z.B.) die Einwirkungsmöglichkeiten des Unternehmens und dessen Nähe zu Zulieferern maßgebende Faktoren für die konkrete Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten darstellen. Die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit ist mithin entscheidend für die Ergreifung angemessener Maßnahmen.
Die Niederlegung derartiger Sorgfaltspflichten ist aus Compliance-Sicht bemerkenswert, da somit in Deutschland erstmals branchenunabhängig konkrete Compliance-Management-Pflichten gesetzlich festgeschrieben werden würden. Dies wird – neben dem geplanten Verbandssanktionengesetz – zusätzlichen Antrieb für die Schaffung bzw. Weiterentwicklung von Compliance-Management-Systemen liefern.
Berichtspflichten
Die in den Anwendungsbereich des Sorgfaltspflichtengesetzes fallenden Unternehmen sollen zudem umfassenden Berichtspflichten unterworfen werden. Die Berichte sollen öffentlich im Internet einsehbar sein. Hierdurch wird die derzeit nur für bestimmte Gesellschaften nach HGB bestehende Pflicht zur Abgabe einer nicht-finanziellen Erklärung/eines nicht-finanziellen Berichts auf einen großen Teil deutscher Unternehmen (mit mehr als 500 Mitarbeitern) ausgeweitet.Haftung/Sanktionierung
Unternehmen sollen wegen Verletzungen menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in Deutschland zivilrechtlich haften. Die Anwendbarkeit des materiellen Rechts wird sich daher nicht nach dem Recht des Ortes des Schadenseintritts richten, sondern nach dem Recht des Handlungsortes, an dem das Lieferkettenmanagement stattfindet. Die Haftung soll nur für die Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und das allgemeine Persönlichkeitsrecht) eintreten, wenn die Rechtsgutsverletzung bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorhersehbar und vermeidbar war. Die Beweislast hierfür liegt beim Kläger. Eine Beweislastumkehr wird derzeit nicht diskutiert.Das Sorgfaltspflichtengesetz soll auch Haftungsbeschränkungen vorsehen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen staatlich anerkannten Branchen- oder Schutzstandards beitritt und diese entsprechend implementiert (Safe Harbor). Welche Standards genau erfasst werden – ob z.B. nur nationale oder auch internationale –, bleibt abzuwarten. Jedenfalls kann die zivilrechtliche Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen beschränkt werden.
Darüber hinaus ist geplant, dass bei Verdacht auf schwere Pflichtverletzungen eine Bundesbehörde diese überprüft und ggf. ein Bußgeld verhängt. Die Verhängung des Bußgeldes soll in einem – wohl behördeninternen – Register aufgeführt werden. Ferner soll dieses Register bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (volumenabhängig) eingesehen werden. Denn die Verhängung eines Bußgeldes soll ab einer bestimmten Höhe zu einem (zeitlich befristeten) Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.
Europäische Union
Auch auf EU-Ebene sind konkrete Schritte für die Einführung eines Sorgfaltspflichtengesetzes geplant. Die EU-Kommission, durch Didier Reynders (Kommissar für Justiz und Rechtsstaatlichkeit), hat für Frühjahr 2021 den ersten Entwurf für ein EU-weites Sorgfaltspflichtengesetz angekündigt. Auch dieses Gesetz soll sektoren-übergreifend ausgestaltet werden. Es soll alle Unternehmen – unabhängig von der Größe – erfassen sowie für die gesamte Liefer- und Wertschöpfungskette Geltung beanspruchen.Insgesamt lässt sich feststellen, dass sowohl das geplante deutsche Sorgfaltspflichtengesetz als auch der Vorstoß für eine EU-weite Regelung deutliche Bezüge zu dem bereits seit 2017 in Frankreich geltenden „Loi relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d’ordre“ (Loi de Vigilance) aufweisen. In nicht unerheblichen Punkten gehen die beiden aktuellen Initiativen aber deutlich über das französische Gesetz hinaus, so z.B. beim persöhnlichen Anwendungsbereich, der deutlich weiter gefasst ist, als nach französischem Vorbild. Insbesondere aber setzen sich die aktuellen Regelungsvorschläge in Hinblick auf Sanktionierungsmöglichkeiten bzw. der Auferlegung von Bußgeldern vom Loi de Vigilance ab. In Frankreich wurden zunächst im Gesetz vorgesehene Sanktionen vom Französischen Verfassungsrat gekippt.
Wir werden diese und weitere (internationale) Entwicklungen weiterverfolgen und mit Ihnen, insbesondere über unseren Sustainability Blog, teilen.
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