Briefing
Hauptversammlungen in Zeiten der COVID-19-Pandemie
Vor dem Hintergrund der fortdauernden Corona-Krise hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen und damit vorübergehend auch substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, C19-AuswBekG). Die notwendige Zustimmung des Bundesrats wird für den 27. März 2020 erwartet. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die gegenwärtigen Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten, die zu erheblichen Hindernissen bei der Durchführung von Hauptversammlungen auf derzeit unbestimmte Zeit führen.Das C19-AuswBekG sieht insbesondere die Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre sowie eine erleichterte Durchführung von Hauptversammlungen unter Verwendung elektronischer Fernkommunikationsmittel vor. Trotz der bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten sollen die Unternehmen hierdurch in die Lage versetzt werden, Beschlüsse fassen zu können, um insoweit ihre Handlungsfähigkeit zu erhalten.
Das C19-AuswBekG kann hier abgerufen werden.
Viele Fragen – rechtliche, technische und organisatorische – sind derzeit noch im Fluss. In unserem Briefing möchten wir die Eckpunkte der Neuregelung und ausgewählte Einzelfragen erörtern.
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Freshfields Client Alert - Hauptversammlungen in Zeiten der COVID-19-Pandemie (C19-AuswBekG)
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