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Briefing

Haftungsvermeidung für COVID-19-Infektionen am Arbeitsplatz

Die derzeit bestehenden Kontaktbeschränkungen werden über kurz oder lang gelockert, so dass Arbeitnehmer wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Das Corona-Virus wird dann aber weiter in der Welt sein. Das Risiko einer Infektion mit dem Virus wird deshalb fortbestehen, mitunter gerade auch am Arbeitsplatz, an dem Arbeitnehmer mit zahlreichen Kollegen in Kontakt kommen. Aus der Sicht von Vorständen und Geschäftsführern wirft dies die Frage auf, ob das Risiko einer Haftung für Infektionen am Arbeitsplatz besteht und wie dieses Risiko gegebenenfalls reduziert werden kann.


Schutzpflichten und Haftungsrisiken des Arbeitgebers

Den Arbeitgeber trifft als Ausfluss seiner sog. Fürsorgepflicht die Pflicht, den Arbeitsplatz möglichst sicher zu gestalten, um Sach- und Personenschäden des Arbeitnehmers zu vermeiden. Zahlreiche Vorschriften des (öffentlichen) Arbeitssicherheitsrechts konkretisieren diese Pflicht und formen sie weiter aus.

Eine Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden, die der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erleidet, wird durch die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung weitgehend ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen einer am Arbeitsplatz erlittenen Verletzung zu Tode kommt. Der Haftungsausschluss greift allerdings nicht, wenn dem Arbeitgeber (bedingter) Vorsatz zur Last fällt, wobei die Schwelle zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz recht niedrig ist. Die Rechtsprechung hat bedingten Vorsatz beispielsweise bereits in der unterlassenen Anweisung zum Tragen von Schutzkleidung trotz bekannter Asbestgefahr gesehen.

Erste Unfallkassen nehmen zudem bereits den Standpunkt ein, dass Corona-Infektionen keinen zum Haftungsausschluss führenden Arbeitsunfall darstellen, weil es sich aufgrund der Einstufung als Pandemie bei dem Ansteckungsrisiko um eine Allgemeingefahr handele (so. z.B. die Unfallkasse Rheinland-Pfalz: https://www.ukrlp.de/medien/aktuelle-nachrichten/aktuelles-detail/aktuelles/aktuelle-informationen-zum-corona-virus/cache/no/). Der Spitzenverband der Unfallversicherung (DGUV) lehnt einen Arbeitsunfall im „Regelfall“ ab https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp.

Die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung schließen im Übrigen nur eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers aus. Die Verhängung eines Bußgeldes nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, und zwar gegen die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung persönlich, ist nicht ausgeschlossen.

Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern wegen fahrlässiger Köperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch) oder gar fahrlässiger Tötung (§ 222 Strafgesetzbuch). Üblicherweise trifft die strafrechtliche Verantwortung denjenigen, der durch Fahrlässigkeit selbst einen gefährlichen Virus überträgt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch die Geschäftsleitung nach diesen Normen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, wenn Regeln des Gesundheitsschutzes missachtet oder die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen werden und es hierdurch zu Personenschäden kommt. Darüber hinaus besteht das Risiko der Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWiG), worauf etwa die nordrheinwestfälische Coronaschutzverordnung ausdrücklich hinweist.

Dass das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit real ist, zeigt unter anderem der jüngst in den Medien bekannt gewordene Fall einer Strafanzeige gegen die Betreiber eines Altersheims, in dem 15 Personen durch Corona-Infektionen zu Tode kamen.


Maßnahmen zur Haftungsvermeidung

Um das Risiko einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder sogar strafrechtlichen Haftung zu vermeiden, ist es essentiell, alle positiv normierten Regeln der zuständigen Behörden einzuhalten. Hierzu zählen im Inland insbesondere

  • das Infektionsschutzgesetz;
  • die in den Ländern erlassenen Verordnungen zum Schutz vor COVID-19;
  • kommunale Allgemeinverordnungen und Verwaltungsakte.

Auch im Falle einer Beachtung aller positiv normierten Regelungen ist eine Haftung allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen, weil stets nicht geregelte Risikoquellen verbleiben, die zu vermeiden Ausfluss der allgemeinen Sorgfalts- und Fürsorgepflicht ist. Es empfiehlt sich daher, über die positiv normierten Regelungen zur Vermeidung von Infektionsrisiken hinaus die allgemeinen Empfehlungen der einschlägigen staatlichen und sonstigen Stellen zu beachten, insbesondere die Empfehlungen der folgenden Behörden und Institutionen:

Die hiermit verbundenen Aufgaben sind freilich umfangreich und komplex. Dies gilt insbesondere im internationalen Kontext, in dem auch Vorschriften des ausländischen Rechts und Empfehlungen ausländischer Stellen zu beachten sind. Zahlreiche Unternehmen haben sich deshalb dafür entschieden, Corona Task-Forces einzurichten, die fortlaufend die Entwicklung des Rechts- und Empfehlungsstands verfolgen und Empfehlungen zum Umgang mit diesen entwickeln.


Verantwortungsdelegation

Die Einrichtung einer Corona Task-Force als solche entbindet den Vorstand bzw. die Geschäftsführung allerdings noch nicht von ihren Verantwortlichkeiten. Hinzukommen muss vielmehr eine ausdrückliche Pflichtendelegation, wie sie auch sonst in zahlreichen Verantwortungsbereichen unter dem Stichwort Delegation von Compliance-Pflichten erfolgt. Es empfiehlt sich daher die Dokumentation der Verteilung klar definierter Aufgabenbereiche durch die Protokollierung der entsprechenden Beschlussfassung der Geschäftsleitung. Die allgemein üblichen Pflichtendelegationen im Bereich der Arbeitssicherheit umfassen die spezifisch im Corona-Kontext bestehenden Pflichten mitunter nicht, weshalb sich insoweit eine vorsorgliche ergänzende Delegation empfiehlt.

Bei der näheren Ausgestaltung der Organisationsstruktur hat die Geschäftsleitung grundsätzlich Ermessen. Dabei hat sie dafür zu sorgen, dass die betrauten Personen fachlich und persönlich geeignet sind und mit Blick auf anderweitige Verpflichtungen ausreichend freie Kapazitäten für die zusätzlichen Aufgaben haben. Eine Aufgabenverteilung in Anlehnung an bestehende Strukturen der Compliance-Organisation dürfte regelmäßig naheliegen, wobei vielfach die Ergänzung dieser Strukturen in funktionaler Hinsicht, etwa durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt, sinnvoll sein dürfte. Aufgrund der Fülle der verschiedenen Rechtsvorschriften empfiehlt sich außerdem die Ernennung einer hauptverantwortlichen Person je Jurisdiktion.

Mit der Delegation wandelt sich der Inhalt der die Geschäftsleitung treffenden Pflichten zu einer fortlaufenden Organisations- und Überwachungspflicht. Zentraler Gegenstand des verbleibenden Pflichtenkanons sind die Einrichtung eines Informationssystems, welches der Geschäftsleitung jederzeit erlaubt, die Einhaltung der relevanten Vorschriften und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. Bei Anhaltspunkten oder Hinweisen auf Fehlentwicklungen oder eine unzureichende Organisation muss die Geschäftsleitung intervenieren und ggf. die Strukturen anpassen.